Der Gemeinderat möge beschließen:
- Die Verwaltung überprüft, ob bei der Planung von Radschnellverbindungen die diesbezüglich bestehenden Regelwerke vollständig beachtet und der Radwegebau nach geltenden Normen umgesetzt werden, und wird diese bei weiteren Planungen unbedingt beachten und umsetzen
- Sollten hiervon, etwa aufgrund von spezifischen örtlichen Gegebenheiten, Abweichungen erforderlich werden, sind diese mit ausreichend zeitlichem Vorlauf gegenüber dem Gemeinderat, den Bezirksbeiräten und den Trägern öffentlicher Belange schriftlich zu begründen. Ferner werden auch die Mitglieder des Runden Tisches Radverkehr über normenabweichende Planungen rechtzeitig informiert
- Die in Mannheim teils auf fünf verschiedene Ämter und Gesellschaften übertragene Planung und Umsetzung von Radschnellverbindungen wird künftig durch eine bei der Verkehrsplanung angesiedelte zentrale Steuerungsstelle koordiniert, welche gleichzeitig die Verantwortung für eine einheitliche und regelkonforme Umsetzung der Maßnahmen trägt
Begründung:
Die zwischen Sportpark und Neckarplatt durchgeführte Maßnahme zeigt exemplarisch, dass in Mannheim eine regelkonforme oder den Empfehlungen entsprechende Planung von Radschnellwegen nicht gewährleistet ist. Allein schon bei der Einmündung ins Neckarplatt werden wichtige Qualitätsstandards missachtet, wodurch an dieser Stelle Radfahrende ausgebremst und gefährdet werden.
Die Unfallgefahr wird zusätzlich noch dadurch erhöht, dass unmittelbar am Knotenpunkt Neckarplatt mehrere KFZ-Stellplätze eingerichtet wurden und deshalb die Sichtbeziehung zwischen den heranfahrenden KFZ und den Radfahrenden unterbrochen wird.
Als Standardregelwerk gelten die bundesweit von den Kommunen anerkannten „Hinweise zu Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten“ (H-RSV) der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) sowie die an dieser Normsetzung orientierten „Qualitätsstandards für Radschnellverbindungen in Baden-Württemberg“ des Landesverkehrsministeriums. Diese verlangen eine „gute Erkennbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Radverkehrsführung, insbesondere an Knotenpunkten“ (H-RSV 2021, S. 17). Fahrradstraßen kommen nur dann als Radschnellverbindungen in Betracht, „wenn die Vorrangregelung an Knotenpunkten eingehalten werden“ kann (H-RSV 2021, S. 28). Weiterhin verlangt die H-RSV „ausreichende Sichtfelder an plangleichen Knotenpunkten“ (H-RSV 2021, S. 17). Zum Thema Pkw-Parkplätze wird in den baden-württembergischen Qualitätsstandards für RSV explizit festgehalten: „In Fahrradstraßen sind grundsätzlich keine Parkstände vorzusehen“ (Q RSV BW 2022, S. 14). Auch zu den für RSV vorgeschriebene Kurvenradien werden klare Vorgaben gemacht (H-RSV 2021, S. 23).
Mit Schaffung einer zentralen Steuerungsstelle wird der H-RSV 2021 Rechnung getragen, nach welcher „unabhängig von Baulast und Eigentum die Koordination für Planung und Bau [von Radschnellverbindungen] möglichst in einer Hand liegen soll“ (S. 9).