Angemessene Miete / Preisobergrenze beim Jobcenter in Mannheim

Die Verwaltung möge berichten:

  1. Auf welcher Grundlage basiert der Begriff „angemessen“, wie er im Gesetz steht? Wie wird der prozentuale Abschlag ausgehend von den Basiswerten des Mannheimer Mietspiegels festgelegt?
  2. Wird die aktuelle durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete des Mietspiegels 2023/2024 (8,48 €) bei der Berechnung der angemessenen Miete bzw. Preisobergrenze berücksichtigt? Erfolgt die Übernahme der jeweils neuen Mietspiegel-Werte automatisch und umgehend nach dessen Inkrafttreten?
  3. Ist vorgesehen, die Preisobergrenze generell auf den jeweils aktuellen Mittelwert des Mietspiegels festzulegen und nicht nur im Rahmen des Ermessens?
  4. Wie viele Wohnungen der GBG liegen derzeit unterhalb dieser Preisobergrenze? Wie hat sich dieser Wohnungsbestand entwickelt und wie wird er sich voraussichtlich entwickeln?
  5. Wie viele Jobcenter-Klient*innen sind in GBG-Wohnungen und bei anderen privaten Anbietern untergekommen?

 

Begründung:

Angesichts des sehr angespannten Wohnungsmarktes in Mannheim ist es für Menschen im Leistungsbezug äußerst schwierig, eine preisgünstige und akzeptable Wohnung zu finden, die im Bereich der vom Jobcenter vorgesehenen „angemessenen Miete“ liegt. Es erscheint daher geboten, die Kriterien der Festlegung der Preisobergrenze transparent darzustellen und der Situation auf dem Mannheimer Wohnungsmarkt anzupassen.

Weiterhin ist es von öffentlichem Interesse, wie sich der Wohnungsbestand unterhalb der derzeit gültigen Preisobergrenze entwickelt und wo die Klient*innen anderweitig unterkommen. Der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten dürfte in Mannheim weiterhin enorm hoch sein.