Die Verwaltung möge berichten:
- Strebt der FB 40 angesichts der Personalsituation eine einheitliche Eingruppierung für alle Schulsozialarbeiter*innen unabhängig vom Beginn der Tätigkeit mindestens in Gehaltsstufe S 12 TVöD an?
- Wenn ja, in welchen Schritten erfolgt die Umsetzung? Wenn nein, warum nicht?
- Besteht die Möglichkeit, die Differenz zu einer niedrigeren Vergütung rückwirkend zum 01.07.2022 auszuzahlen?
Begründung:
Bei der sehr wichtigen Tätigkeit der Schulsozialarbeiter*innen sollten alle bei der Erhöhung der Entgelte gleichgestellt werden. Es dürfen keine Unterschiede zwischen Neueinstellung und dem älteren Personal gemacht werden. Um der Aufgabe gerecht zu werden und dem Fachkräftemangel gegenzusteuern, muss die Vergütung rückwirkend wie vielerorts in Baden-Württemberg üblich mindestens nach S 12 TVöD erfolgen.