Prüfung einer Enteignung des Relaishauses

Der Gemeinderat möge beschließen:  Die Verwaltung prüft die rechtlichen Möglichkeiten und Risiken einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG und § 25 Abs. 1 DSchG BW des sogenannten Relaishauses, Relaisstraße 56 im Stadtteil Rheinau, aus denkmalschutzrechtlichen Gründen.

Begründung:

Das älteste Gebäude auf der Rheinau steht unter Denkmalschutz. Seit einem Brand 2015 verfällt es jedoch. Der Eigentümer, der das Haus selbst angezündet hat, sitzt wegen der Brandstiftung in Haft. Er übernimmt weder die Instandsetzung noch eine Bausicherung. Für den Schutz der verbliebenen Bausubstanz ist die Stadt Mannheim mit einem bislang hohen fünfstelligen Betrag in Vorkasse gegangen. Der Eigentümer weigert sich, das Haus an die Stadt zu verkaufen bzw. stellt dafür völlig überhöhte Forderungen. Gegen eine denkmalschutzrechtliche Anordnung der Verwaltung hat er Widerspruch beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingelegt. Zwischenzeitlich wird der Verfall des Hauses weiterhin auf Steuerzahlerkosten notdürftig aufgehalten. Die Rückerstattung der daraus auflaufenden Forderungen durch den Eigentümer ist sehr fraglich.

Dieser Zustand ist unhaltbar, denn der Erhalt des Relaishauses als Baudenkmal ist ein öffentliches Interesse. Der Eigentümer ist nun schon mehr als sechs Jahre weder willens noch in der Lage, das historische Gebäude wiederherzustellen. Alle bisher ergriffenen Maßnahmen und Verhandlungen waren erfolglos. Währenddessen muss die Allgemeinheit für die notdürftige Instandhaltung finanziell in Vorleistung treten bzw. komplett dafür aufkommen, ohne dass absehbar ist, dass die Kosten hierfür vom Eigentümer jemals erstattet werden können oder das Gebäude an die Stadt verkauft werden kann. Aus diesen Gründen kann u.E. eine Enteignung aus öffentlichem Interesse gem. Art. 14 Abs. 3 GG und § 25 Abs. 1 DSchG BW begründet werden. Die Enteignung des denkmalgeschützten Schlosses Reinhardsbrunn bei Friedrichsroda (Thüringen) im Jahr 2019 gilt als erfolgreicher Präzedenzfall.

Die Stadt Mannheim muss ergebnisoffen die Möglichkeiten einer Enteignung prüfen und bei einer positiven Einschätzung entschlossen handeln. Das ist sie auch den Bürger*innen auf der Rheinau schuldig.