Kriterien und Regeln des Neutralitätsgebots

Die Verwaltung möge berichten:

1. Welche klar definierten Kriterien und Regeln gibt es für das Neutralitätsgebot vor Wahlen? Bitte aufgeschlüsselt:

– Neutralitätsgebot bei Kommunal-, Landtags-, Bundestagswahlen

– Welche Beschäftigten der Stadt Mannheim und städtischer Gesellschaften, Mandats-träger*innen (Mitglieder des Gemeinderats), Ehrenamtliche (Mitglieder der Bezirksbeiräte) und Parteimitglieder ohne Amt und Mandat betrifft das Neutralitätsgebot?

– Bei welcher Art und Trägerschaft der Veranstaltungen oder Medien (städtisch, privat etc.) muss das Neutralitätsgebot beachtet werden?

2. Jeweilige Zeitdauer für das Neutralitätsgebot

3. Rechtsgrundlagen

 

Begründung:

Die genannten Fragen sind durch den Eindruck der Mitglieder der Fraktion LI.PAR.Tie. von Ungleichbehandlung bezüglich des Neutralitätsgebots aufgeworfen worden:

Eine Kandidatin in einem der Mannheimer Wahlkreise bei den Landtagswahlen Baden-Württemberg 2021, aktuell einfaches Parteimitglied und keine Mandatsträgerin, wurde zu einer Veranstaltung in der Reihe „Club der unmöglichen Fragen“ eingeladen. Sie sollte als Podiumsteilnehmerin über ihre Erfahrungen als Kandidatin berichten. Kurz darauf wurde sie aus der Veranstaltung mit der ausdrücklichen Begründung „unter der Berücksichtigung des Neutralitätsgebotes“ wieder ausgeladen.

Anfang Juli hat eine Kandidatin für die Bundestagswahl am 26.09.2021 als Stadträtin die Stadtvertretung auf einer nicht von der Stadt oder städtischen Tochter organisierten Veranstaltung übernommen, während ein einfaches Parteimitglied, Kandidatin in einer zurückliegenden Wahl, sich nicht auf einer von der Stadt Mannheim organisierten Veranstaltung äußern darf. Das ist nicht nachvollziehbar, erst recht nicht für einfache Bürgerinnen und Bürger, und ruft den Wunsch nach einer klaren, nachvollziehbaren Begründung hervor.

Klarstellung: Wir wollen hiermit nicht erreichen, dass Mitglieder des Gemeinderats in Vorwahlzeiten keine Stadtvertretungen mehr übernehmen dürfen.