Eine Katzenschutzverordnung für Mannheim

Der Gemeinderat möge beschließen: Die Verwaltung prüft den Erlass einer Katzenschutzverordnung. Dazu erbringt sie die notwendigen Nachweise für eine entsprechende Katzenproblematik nach § 13b Satz 1 Tierschutzgesetz.

 

Begründung:

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat mit der Katzenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 19. November 2013 die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen – kurz: Katzenschutzverordnung – auf die Gemeinden übertragen.

Mit einer Katzenschutzverordnung kann die Stadt Mannheim langfristig die Katzenpopulation kontrollieren und somit vorbeugenden Tierschutz leisten. Die mit der Verordnung verpflichtende Kastration dämmt die Anzahl von Jungtieren ein und verringert damit das beschriebene Katzenelend.

Zentraler Inhalt ist die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Halterkatzen, denen unkontrolliert Auslauf gewährt wird. Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze freien unkontrollierten Auslauf gewähren, müssen nach dieser Verordnung ihre Katze bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt kastrieren lassen und hierfür die Kosten tragen.

Durch die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht wird darüber hinaus die Halterermittlung erheblich vereinfacht, was es der Stadt Mannheim erleichtert, die Kastrationspflicht gegenüber der Halterin oder dem Halter der Katze durchzusetzen. Durch eine verpflichtende Kastration wird zudem die Höhe der Katzenpopulation verringert, so dass es insgesamt weniger Katzen im Stadtgebiet gibt, was durch eine verminderte Anzahl an Abgabetieren in den Tierheimen ebenfalls zu einer langfristigen Kostenersparnis führt.

§ 13b Satz 1 TierSchG verlangt Nachweise, dass eine entsprechende Katzenproblematik bei den freilebenden Katzen in Mannheim besteht: Hierfür bedarf es einer Dokumentation, dass eine hohe Katzenpopulation (Kolonien freilebender Katzen) und damit einhergehende Tierschutzprobleme (Schmerzen, Leiden, Schäden) bestehen. Die Daten und Informationen hierzu können mittels Fragebögen bei den örtlichen Tierschutzschutzvereinen, Tierheimen und Veterinären eingeholt werden. In der Regel führen die örtlichen Vereine „Buch“ über ihre Tätigkeiten. Somit müssen die Daten lediglich zusammengetragen werden.

Der Nachweis der Kausalität zwischen großer Anzahl freilebender Katzen und dem Katzenleid sowie eine entsprechende Verminderung des Katzenleids durch eine verminderte Katzenanzahl werden vom Gesetzgeber vermutet und muss nicht dargelegt werden. Als nächsten Schritt bedarf es der Feststellung, dass andere Maßnahmen als die zu erlassende Katzenschutzverordnung nicht ausreichend waren. Als solche anderen Maßnahmen werden in § 13b Satz 4 TierSchG gezielte Maßnahmen in Bezug auf die freilebenden Tiere (Einfangen-Kastrieren-Freisetzen) genannt.

 

Quelle: Die Landesbeauftragte für Tierschutz im Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg: „Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung einer kommunalen Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz“